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Artikel 18 Konkursvertrag (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 18

Die vom Gericht den Gläubigern nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens ausgestellten Exekutionstitel werden wie Entscheidungen im Insolvenzverfahren anerkannt und vollstreckt.

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