Artikel 18
Die vom Gericht den Gläubigern nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens ausgestellten Exekutionstitel werden wie Entscheidungen im Insolvenzverfahren anerkannt und vollstreckt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 18
Die vom Gericht den Gläubigern nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens ausgestellten Exekutionstitel werden wie Entscheidungen im Insolvenzverfahren anerkannt und vollstreckt.
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