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§ 14 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.

Letzte Tagebuchzahl

§ 14.

In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1 zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.

Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.

Schlagworte

Bleistiftmarke, TZ

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032139

alte Dokumentnummer

N2198017031R

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