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Artikel 10 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031958

alte Dokumentnummer

N2198012885T

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