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Artikel 10 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Zu Abs. 1: Zulässig sind somit Zustellungen unmittelbar durch die Post oder durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates sowie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates. Zu Abs. 2: In Österreich wäre diese Zustellungsart ohnedies undurchführbar.

Artikel 10

1. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.

2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.

Zu Abs. 1: Zulässig sind somit Zustellungen unmittelbar durch die Post oder durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates sowie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates.

Zu Abs. 2: In Österreich wäre diese Zustellungsart ohnedies undurchführbar.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032112

alte Dokumentnummer

N2198016313T

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