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Artikel 18 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 18

Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte, die die Anwendung dieses Abkommens in ihren Staaten betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032120

alte Dokumentnummer

N2198016321T

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