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§ 35 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde

§ 35

Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.

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