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§ 34 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ergänzung des Rechtshilfeersuchens

§ 34

Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene Frist bestimmt werden.

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