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Artikel 71 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 71

Artikel 71

Übertragung und Bestellung von Rechten

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

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