vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1.5.1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23.4.1979 in Kraft getreten.

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26.

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
  2. 2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

(4) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

(6) §§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.

Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1.5.1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23.4.1979 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059592

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)