Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft (vgl. § 25c).
Übersetzung der europäischen Patentschrift
§ 14b.
Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,
- 1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder
- 2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes
Rechtskraft erlangt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40252884
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)