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§ 14b PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft (vgl. § 25c).

Übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 14b.

Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

  1. 1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder
  2. 2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

Rechtskraft erlangt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40252884

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