§ 6
Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach § 9 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.
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