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§ 5 Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1979

§ 5

(1) Sind nach den Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen die internationalen Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu geschehen.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann die Wiener Börsekammer, wenn sonst wegen allzu großen Umfangs die Übersichtlichkeit der internationalen Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die internationale Veröffentlichung auf die Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens veröffentlichten Mitteilungen.

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