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§ 3 Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1979

§ 3

(1) Für Anträge des derzeitigen Inhabers eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung durch Gerichtsbeschluß ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn

  1. 1. die internationale Veröffentlichung auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommen worden ist oder
  2. 2. der derzeitige Inhaber oder der Aussteller des Wertpapiers oder der Widersprechende seinen Sitz, bei Fehlen eines Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder
  3. 3. der derzeitige Inhaber des Wertpapiers dieses an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr erworben hat oder
  4. 4. das Wertpapier vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt worden ist, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht Wien. Andere inländische Gerichte sind nicht zuständig und können auch nicht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden.

(3) Über die Anträge ist durch den Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

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