§ 2
Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn
- 1. der Widersprechende erklärt, die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs nicht aufrechtzuerhalten, oder
- 2. der derzeitige Inhaber des Wertpapiers beantragt hat, dem Widersprechenden seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und der Widersprechende nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung nachweist, daß er eine Klage gegen diesen Inhaber eingebracht hat, oder
- 3. sich herausstellt, daß es zur Zeit, als der Widerspruch erhoben worden ist, ein den vom Widersprechenden gemachten Angaben entsprechendes Wertpapier nicht gegeben hat, oder
- 4. die weitere internationale Veröffentlichung des Widerspruchs wegen der mit dem Zweck des Widerspruchs unvereinbaren langen Dauer der bereits vorgenommenen Veröffentlichung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
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