§ 1
(1) Die Wiener Börsekammer wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970, BGBl. Nr. 582/1978, über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren der österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.
(2) Die Gebühr für die bei der Wiener Börsekammer beantragte internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs wird durch Verordnung der Wiener Börsekammer festgesetzt. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und ist unverzüglich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer kundzumachen.
(3) Die Gebühr ist nach dem Wert des den Gegenstand des Widerspruchs bildenden Wertpapiers in einem Hundertsatz festzusetzen; für das einzelne Wertpapier kann dabei eine Mindestgebühr vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes und der Mindestgebühr sind die Kosten der Tätigkeit der nationalen Stelle, jedoch auch die mit der Herausgabe der Veröffentlichung verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert der Papiere ist der letzte Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, der Marktwert maßgebend. Kuponbogen oder Kupons, die mit dem Mantel zugleich Gegenstand des Widerspruchs sind, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht; sind solche Kuponbogen oder Kupons allein Gegenstand des Widerspruchs, so ist ihr letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Marktwert maßgebend; mangels auch eines solchen ist anzunehmen, daß der Wert der im Lauf eines Jahres einzulösenden Kupons fünf vom Hundert des nach dem vorangehenden Satz zu berechnenden Wertes des Papiers beträgt.
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