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Artikel 13 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1975

zu Abs. 1: Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.

Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.

zu Abs. 1: Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030236

alte Dokumentnummer

N2197515596R

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