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Artikel 14 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1975

Keiner der derzeitigen Vertragsstaaten ist ein solcher Mehrrechtsstaat.

Artikel 14

Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört“ und als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört“ das Recht und die Behörden zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften, durch die engste Bindung bestimmt werden, die der Minderjährige mit einer der Rechtsordnungen dieses Staates hat.

Keiner der derzeitigen Vertragsstaaten ist ein solcher Mehrrechtsstaat.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, interlokales Recht

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030237

alte Dokumentnummer

N2197515597R

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