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Haager Straßenverkehrsübk – Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

1. Der deutsche Text ist eine zwischen Österreich, BRD und der Schweiz abgestimmte amtliche Übersetzung. 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.8.2012 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 387/1975

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.1975

Unterzeichnungsdatum

04.05.1971

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT

StF: BGBl. Nr. 387/1975 (NR: GP XIII RV 1275 AB 1386 S. 134 . BR: AB 1305 S. 338 .)

Änderung

BGBl. Nr. 607/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 325/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 584/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 501/1980 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 654/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 514/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 274/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 626/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 12/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 191/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 28/2002 (NR: GP XXI RV 746 AB 876 S. 83 . BR: AB 6545 S. 683 .) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 139/2002 (NR: GP XXI RV 768 AB 999 S. 95 . BR: AB 6589 S. 685 .) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 119/2012 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 28/2002, III 139/2002 *Belarus III 28/2002 *Belgien 387/1975 *Bosnien-Herzegowina 12/1994 *Frankreich 387/1975 *Jugoslawien 607/1975 *Jugoslawien/BR III 191/2001 *Kroatien 626/1993 *Lettland III 139/2002 *Luxemburg 501/1980 *Montenegro III 119/2012 *Niederlande 584/1978, III 119/2012 *Nordmazedonien 12/1994 *Schweiz 654/1986 *Serbien III 119/2012 *Slowakei 626/1993 *Slowenien 274/1993 *Spanien 514/1987 *Tschechische R 274/1993 *Tschechoslowakei 325/1976

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2012)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1975 hinterlegt. Das Übereinkommen ist nach der am 4. April 1975 erfolgten Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde gemäß seinem Artikel 17 erster Absatz zwischen Österreich, Belgien und Frankreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Annahme des Beitritts der Republik Belarus zum vorliegenden Übereinkommen.

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zu diesem Übereinkommen.

Serbien

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen innehaben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht festzulegen, –

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

1. Der deutsche Text ist eine zwischen Österreich, BRD und der Schweiz abgestimmte amtliche Übersetzung.

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.8.2012 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Haager Straßenverkehrsübereinkommen, Kollisionsrecht, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Deliktsstatut

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR11002362

alte Dokumentnummer

N2197514480R

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