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§ 442 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

§ 442.

Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 432 und § 433 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250158

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