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Artikel 14 Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

Artikel 14

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Den Haag am 16. Dezember 1970 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10002307

Dokumentnummer

NOR40007031

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