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Artikel II StRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel II

Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch § 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.

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