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Artikel VIII INPADOC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1973

Artikel VIII

(1) Dieser Vertrag tritt nach einem Notenwechsel zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft.

(2) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen.

(3) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht zumindest acht Kooperationsabkommen mit Patentämtern abgeschlossen worden sind, darunter vier Abkommen mit Patentämtern, bei denen nach den jüngsten von der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlichten Jahresstatistiken die Zahl der Patentanmeldungen 30.000 überschritten hat. Dasselbe gilt, allerdings unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, wenn durch Beendigung von Kooperationsabkommen diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmungen des Absatzes 3 ist das Internationale Patent-Institut einem Patentamt gleichgestellt.

(5) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum kann diesen Vertrag ab dem 1. Jänner 1974 schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, wenn zu dem genannten Zeitpunkt das Internationale Patentdokumentationszentrum nicht errichtet ist oder wenn die gemäß Artikel II vorgesehenen Dienste zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr erbracht werden; die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1972, in drei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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