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Artikel 28 Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 28

(1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht erstreckt

  1. i) auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer oder
  2. ii) auf die Artikel 22 bis 26.

c) Wenn ein Verbandsland das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer schon gemäß Artikel 5 dieses Protokolls gesondert angenommen hat, kann sich seine gemäß Buchstabe b) Ziffer i) abgegebene Erklärung nur auf die Artikel 1 bis 20 beziehen.

d) Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstaben b) und c) eine der dort bezeichneten beiden Gruppen von Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgeschlossen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Gruppe von Bestimmungen erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer treten die Artikel 1 bis 21 und das genannte Protokoll für die ersten fünf Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach AbsatzBuchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

b) Die Artikel 22 bis 26 treten für die ersten sieben Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach AbsatzBuchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der siebenten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in AbsatzBuchstabe b) Ziffern i) und ii) bezeichneten Gruppen von Bestimmungen nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich des AbsatzesBuchstabe b) treten die Artikel 1 bis 26 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer für jedes nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäß AbsatzBuchstabe d) hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

d) Die Anwendung des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer gemäß dessen Artikel 5 ist vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung an zulässig.

(3) Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten die Artikel 27 bis 38 in Kraft, sobald eine der beiden in AbsatzBuchstabe b) bezeichneten Gruppen von Bestimmungen für dieses Land gemäß AbsatzBuchstabe a), b) oder c) in Kraft tritt.

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