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§ 17 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Gütliche Vermittlung

§ 17

(1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.

(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Angemessenheit der beanspruchten Gebühren zu erstatten.

Schlagworte

Schlichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029183

alte Dokumentnummer

N2197314774T

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