Gütliche Vermittlung
§ 17
(1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.
(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Angemessenheit der beanspruchten Gebühren zu erstatten.
Schlagworte
Schlichtung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029183
alte Dokumentnummer
N2197314774T
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