Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, die in einer Liste im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Feber 1967, BGBl. Nr. 106, betreffend das Königliche britische Wappen, ihre Wirksamkeit.
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