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Artikel 5 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

ZUSTELLUNGEN

Artikel 5

Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes anzugeben.

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