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Artikel 11 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 11

Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.

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