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Artikel 32 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1969

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 32

NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
  3. c) jede nach Artikel 6 Abs. 1 und nach Artikel 21 Abs. 5 abgegebene Erklärung;
  4. d) jeden nach Artikel 26 Abs. 1 gemachten Vorbehalt;
  5. e) jede nach Artikel 26 Abs. 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
  6. f) jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris am 13. Dezember 1957, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12028023

alte Dokumentnummer

N2196914350T

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