Artikel 9
(1) Der Antragsteller hat vorzulegen
- a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
- b) eine beglaubigte Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;
- c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist, sofern dieser bei dem Gericht eingebracht wird, das in erster Instanz entschieden hat.
(2) Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe a angeführte Bestätigung und die im Absatz 1 Buchstaben b und c angeführten Übersetzungen werden wie Prozeßkosten behandelt. Sie sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)