KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 1
Rechtsschutz
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)