ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006
Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a.
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro (Anm. 1). Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro (Anm. 2). Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 3).
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 4,10 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 5,00 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2016: 2,10 Euro
- ab 1.5.2023: 2,60 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2016: 7,90 Euro
- ab 1.5.2023: 9,50 Euro)
ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006
Schlagworte
Grundbuchsache
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40099564
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