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§ 16 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 16. Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028069

alte Dokumentnummer

N2196915907T

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