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§ 19 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Fünfter Unterabschnitt

Vollzugsunterlagen

§ 19

(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.

(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.

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