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Artikel 6 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1968

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen. 1)

Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.

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1) Für Österreich siehe BGBl. Nr. 28/1968.

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