Artikel 1
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf zwei kanadische Hoheitszeichen Anwendung findet.
Diese Hoheitszeichen sind
- 1. die kanadische Staatsfahne, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt,
- 2. das Emblem, das aus dem roten Ahornblatt besteht, wie es im Mittelfeld der kanadischen Staatsfahne ersichtlich ist.
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