Artikel 1
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.
Dieses Hoheitszeichen besteht
- 1. aus dem Wort „ookpik“, dargestellt in jeder beliebigen Schriftart;
- 2. aus einem in jeder beliebigen Farbe wiedergegebenen Bildzeichen, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt;
- 3. aus der Kombination des Wortes „ookpik“ mit dem unter Z 2 genannten Bildzeichen.
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