Artikel 16
Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027084
alte Dokumentnummer
N2196246864L
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