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Artikel 1 Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1962

Artikel 1

Der Rechtspflegeranwärter darf bei Ausarbeitung der im § 30 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes vorgesehenen schriftlichen Aufgaben Bundes- und Landesgesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, Gesetzesausgaben, Formbücher, Formblätter sowie das Dienstbuch der Geo., das Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift) und das Dienstbuch für die Vollstrecker benützen.

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