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§ 3 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

Berechnung der Verwahrungsdauer.

§ 3.

(1) Als Dauer der Verwahrung gilt ohne Rücksicht auf einen Wechsel des Verwahrungsortes die Zeit vom Erlag bis zur Ausfolgung.

(2) Die Verwahrungsdauer ist für jeden auszufolgenden Gegenstand gesondert zu berechnen.

(3) Ein angefangenes Jahr ist bei der Berechnung der Dauer für voll anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026937

alte Dokumentnummer

N2196214580T

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