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Artikel 6 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 6

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.

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