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Artikel 4 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.

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