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Artikel 7 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 7

Dieses Übereinkommen steht den bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten übermittelt werden wird.

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