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Artikel 8 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1961

Artikel 8

Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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