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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Artikel 12

Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie der anderen Regierung notifiziert wurde.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.

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