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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Artikel 11

Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch Notenwechsel vereinbart werden, sobald die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.

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