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Artikel 9. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 9.

Abweichend vom Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, die Ausstellung eines auf den Aussteller selbst gezogenen Schecks - mag er solche Schecks allgemein (Artikel 8 dieser Anlage) oder auch nur dann zulassen, wenn sie von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen werden (Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes) - zu untersagen, falls derartige Schecks auf den Inhaber lauten.

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