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Artikel 8. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 8.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, zu bestimmen, ob außer dem in Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes bezeichneten Fall ein Scheck auf den Aussteller selbst gezogen werden darf.

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