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Artikel 3. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 3.

Abweichend vom Artikel 2, Absatz 3, des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes als am Ausstellungsorte zahlbar gilt.

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