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Artikel 22. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 22.

Abweichend vom Artikel 42 des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes schriftlich die Scheckverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Scheck angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt worden sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.

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